Damit ist es – wie erwähnt – unabdingbar, bei der Frage der materiellen Rechtskraft bzw. der res iudicata Rechtsspruch und Urteilsbegründung heranzuziehen. Es ist mithin bei der Beurteilung der Identität des Streitgegenstandes auf die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgebende Kernpunkttheorie abzustellen, d.h. entscheidend ist, ob es in den relevanten Prozessen um die gleichen Kernpunkte geht, wobei nicht auf eine formelle, sondern auf eine funktionale Identität abgestellt wird.