Dabei kann nicht allein auf den Wortlaut des Rechtsbegehrens abgestellt werden, sondern es ist die Urteilsbegründung beizuziehen. In gleicher Weise kann etwa bei einem abweisenden Urteil nicht allein auf das Dispositiv abgestellt werden, sondern die Tragweite des Urteils ergibt sich nur unter Beizug der Erwägungen. Es ist somit – entgegen Ansicht der Klägerin – nicht von entscheidender Bedeutung, dass die Rechtsbegehren des 2. Aktienprozesses in Bezug auf verschiedene Ziffern von demjenigen des vorliegenden Verfahrens abweichen. Damit ist es – wie erwähnt – unabdingbar, bei der Frage der materiellen Rechtskraft bzw. der res iudicata Rechtsspruch und Urteilsbegründung heranzuziehen.