Die Klägerin teilt die Streitgegenstände in eingliedrige und zweigliedrige sowie individualisierte und nicht individualisierte Rechtsbegehren ein (z.B. Replik Rz. 90 ff.; Plädoyernotizen Klägerin Rz. 21 ff.) und macht geltend, bei individualisierten Rechtsbegehren sei dem eingliedrigen Streitgegenstand der Vorzug zu geben, womit entsprechend bei abweichenden Klagebegehren die Klageidentität verneint werde. Bei den im 2. Aktienprozess gestellten Rechtsbegehren handle es sich um individualisierte Rechtsbegehren (z.B. Replik Rz.