In einem solchen Fall, in dem der materielle Entscheid – ob positiv oder negativ – in Widerspruch zu einem bereits rechtskräftigen Urteil stehen könnte, da eine faktische Identität der Parteien gegeben ist, muss von einer bereits abgeurteilten Sache ausgegangen werden. Insgesamt ist damit festzuhalten, dass sich die Klagen vor den ungarischen Gerichten und jene vor dem Handelsgericht St. Gallen hinsichtlich der von den Gerichten geforderten rechtlichen Feststellungen entsprechen, mithin Identität des den Ansprüchen in beiden Verfahren zugrunde gelegten Lebenssachverhalts vorliegt.