Würde im vorliegenden Verfahren ein Entscheid gefällt, würde dessen Rechtswirkung bei einer Gutheissung der Klage bei der in Ungarn bereits eingeklagten Gesellschaft eintreten, jedoch im Widerspruch zum Urteil der ungarischen Gerichte stehen. In einem solchen Fall, in dem der materielle Entscheid – ob positiv oder negativ – in Widerspruch zu einem bereits rechtskräftigen Urteil stehen könnte, da eine faktische Identität der Parteien gegeben ist, muss von einer bereits abgeurteilten Sache ausgegangen werden.