Dies ist auch daraus zu schliessen, dass in den ungarischen Verfahren der Schadenersatzanspruch, der anstelle des rechtskräftig abgewiesenen Wiederherstellungsanspruchs getreten ist, noch hängig ist. Nachdem die Leistung nur einmal zu erbringen ist, kann die Klägerin nicht gleichzeitig auf Schadenersatz klagen und im vorliegenden Verfahren von der Beklagten verlangen, sie habe im Sinne einer Realerfüllung die Wiederherstellung zu veranlassen. Würde im vorliegenden Verfahren ein Entscheid gefällt, würde dessen Rechtswirkung bei einer Gutheissung der Klage bei der in Ungarn bereits eingeklagten Gesellschaft eintreten, jedoch im Widerspruch zum Urteil der ungarischen Gerichte stehen.