Die Beklagte kann aber nicht verpflichtet werden, etwas rechtlich Unmögliches zu dulden (ungarische Verfahren) oder im vorliegenden Verfahren die rechtlich unmögliche Wiederherstellung zu veranlassen. Die Beklagte kann also als Konzernmutter nicht rechtlich belangt werden für einen rechtkräftig abgewiesenen Anspruch gegen eine Gesellschaft des Konzerns, indem gleichsam der Anspruch in Form einer Weisung an die Konzerngesellschaft wieder auflebt. Dies ist auch daraus zu schliessen, dass in den ungarischen Verfahren der Schadenersatzanspruch, der anstelle des rechtskräftig abgewiesenen Wiederherstellungsanspruchs getreten ist, noch hängig ist.