Nachdem die von der Klägerin beanspruchten Aktien der HCM durch Fusion untergegangen sind, kommt es auf das Gleiche heraus, ob die Beklagte zu einem Dulden oder Handeln verpflichtet werden soll. In den ungarischen Verfahren ist nun aber rechtskräftig entschieden worden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes hinsichtlich ihrer früheren Beteiligungsrechte an der HCM Rt hat. Die Beklagte kann aber nicht verpflichtet werden, etwas rechtlich Unmögliches zu dulden (ungarische Verfahren) oder im vorliegenden Verfahren die rechtlich unmögliche Wiederherstellung zu veranlassen.