Am identischen Zweck der Leistungsklage der Klägerin ändert sich auch nichts, dass die Beklagte als Viertbeklagte in den ungarischen Verfahren zu einer Duldung der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verpflichtet werden sollte, während sie im vorliegenden Verfahren die Wiederherstellung durch Abgabe einer Willenserklärung bewerkstelligen soll. Nachdem die von der Klägerin beanspruchten Aktien der HCM durch Fusion untergegangen sind, kommt es auf das Gleiche heraus, ob die Beklagte zu einem Dulden oder Handeln verpflichtet werden soll.