Wiederherstellung betreffend ihre ursprüngliche Beteiligung an der früheren HCM verlangt. Dabei ist nicht entscheidend, auf welche Art die Restitution erfolgen soll. Am identischen Zweck der Leistungsklage der Klägerin ändert sich auch nichts, dass die Beklagte als Viertbeklagte in den ungarischen Verfahren zu einer Duldung der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verpflichtet werden sollte, während sie im vorliegenden Verfahren die Wiederherstellung durch Abgabe einer Willenserklärung bewerkstelligen soll.