Letztlich geht es der Klägerin darum, über einen neuen, in der Schweiz anhängig gemachten Prozess eine andere Rechtsfolge zu erwirken als jene, welche von den ungarischen Gerichten festgelegt wurde; es soll sogar jene Rechtsfolge erwirkt werden, welche von den ungarischen Gerichten explizit als unmöglich erachtet wurde. Diese Rechtsfolge soll aufgrund der Feststellung angeordnet werden, die Auflösung der E- Kreditverträge sei ungültig gewesen, eine Feststellung, welche Basis der von den ungarischen Gerichten getroffenen Entscheide war. In beiden Verfahren verfolgt die Klägerin nun aber auf gleicher Grundlage den gleichen Zweck, indem sie die