Die Beklagte war als Viertbeklage eingeklagt, indem von ihr gefordert wurde, die Wiederherstellung des ehemaligen Zustands zu dulden. Unerheblich ist, dass es sich bei den Parteien um Rechtsnachfolger handelt, und dass an den ungarischen Verfahren weitere Parteien beteiligt sind. (vgl. z.B. Klageantwort Rz. 168 ff.; Gutachten Walter S. 12 Ziff. 3.2.1.).