6. a) Vorweg ist die die Frage der Identität der Parteien zu prüfen, denn die Sperrwirkung der res iudicata tritt nur dann ein, wenn sich die Klage gegen dieselben Parteien richtet. Vorliegend ist die Identität der Parteien sowohl in Bezug auf das klägerische Hauptbegehren wie auch in bezug auf das Eventualbegehren auf Schadenersatz durch Geldersatz unbestrittenermassen gegeben. Die Parteien standen sich in identischen Parteirollen in den ungarischen Verfahren gegenüber. Die Beklagte war als Viertbeklage eingeklagt, indem von ihr gefordert wurde, die Wiederherstellung des ehemaligen Zustands zu dulden.