d) Insgesamt ist festzuhalten, dass die vorne erwähnten Gerichte rechtskräftig entschieden haben, dass in Bezug auf das Rechtsbegehren der sechs Klägerinnen bzw. der heutigen Klägerin keine Möglichkeit der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes in Bezug auf frühere HCM-Beteiligungsrechte der Klägerin in Form einer Naturalrestitution bestehe. Das Gericht hat nur noch im Rahmen des klägerischen Eventualbegehrens über einen allfälligen Schadenersatzanspruch zu befinden (vgl. z.B. Klageantwort Rz. 110; Gutachten Walter S. 9). Auf den Einwand der Klägerin, es gebe kein klägerisches Hauptbegehren, sondern es seien fünf Rechtsbegehren gesondert zu analysieren (z.B. Replik Rz.