c) Den Revisionsantrag der heutigen Klägerin wies der Oberste Gerichtshof am 19. April 2005 ab (bekl. act. 7; vgl. E. I.2c). Dabei hielt er insbesondere fest, dass das Tafelgericht zu Recht festgehalten habe, dass keine Möglichkeit zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bestehe. Die gleichzeitig mit der Abtretung der Hauptforderung kraft Gesetzes auf die CeBeKa Kft (Zweitbeklagte) übergegangenen Aktien würden sich nicht mehr in ihrem Besitz befinden, sie seien auf dem Wege des mehrfachen Verkaufes zu neuen Eigentümern gelangt (vgl. die Zusammenfassung der Urteilsbegründung z.B. Klageantwort Rz. 109; Gutachten Walter S. 7; Replik Rz. 141).