"Die Rechtsfolge der Ungültigkeit kann mit der Regelung des Verhältnisses zwischen den Parteien ergriffen werden. Das kann im Fall des Bestehens der Bedingungen mittels der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erfolgen, in dem Fall jedoch, wenn der ursprüngliche Zustand nicht wiederhergestellt werden kann, wenn keine Möglichkeit besteht, die Veränderungen ungeschehen zu machen, dann ist die Abrechnung zwischen den Parteien angebracht und kann im Bereich der Abrechnung auch ein Schadenersatzanspruch erhoben werden.