Zusammenfassung der Urteilsbegründung z.B. Klageantwort Rz. 105; Gutachten Walter S. 5 f.; Replik Rz. 137). b) Am 22. Oktober 2004 entschied das Hauptstädtische Tafelgericht (bekl. act. 6; vgl. E. I.2b) über eine Berufung der Klägerinnen und bestätigte das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Unmöglichkeit der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands und hielt dazu folgendes wörtlich fest: