Mit Entscheid vom 9. Oktober 2002 (bekl. act. 5) stellte das Hauptstädtische Gericht fest, dass die am 10.Oktober 1996 ausgesprochenen Kündigungen der seitens der Ersten Bank Rt (Erstbeklagte) an die CeBeKa Kft (Zweitbeklagte) abgetretenen Kreditverträge ungültig seien, da die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von sechs Monaten nicht eingehalten worden sei. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.