5. Eventualbegehren: Sollte die Möglichkeit der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verneint werden, so sei die Nichtigkeit der Abtretungsvereinbarung vom 10.Oktober 1996 und 14. November 1996 und die Ungültigkeit der Kündigungen der Kreditverträge vom 10. Oktober 1996 festzustellen, und es werde eine von den Beklagten solidarisch zu tragende Zahlung einer Schadenersatzleistung in der Höhe von 40.000.000.000 HUF nebst Zinsen seit 10. Oktober 1996 beantragt.