1. Es sei festzustellen, dass der zwischen der Ersten Bank Rt (ehemals Agrobank Rt, dann Mezőbank Rt; Erstbeklagte) und der CeBeKa Kft (ehemals Holderbank; Zweitbeklagte) zustande gekommene Abtretungsvertrag sowie zwischen der CeBeKa Kft (Zweitbeklagte) und der Ultimax Vagyonkezelö Rt (einer weiteren ungarischen, im vorliegenden Verfahren nicht interessierende Gesellschaft; Fünftbeklagte) zustande gekommene Abtretungsvertrag nichtig sei, weshalb die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands beantragt werde. 2. Es sei festzustellen, dass die von der Holderbank (später CeBeKa Kft; Zweitbeklagte) vorgenommene Kündigung der Kreditverträge vom 10. Oktober 1996