in verschiedenen Prozessen vor den ungarischen Zivilgerichten wieder an ihren früher an der HCM gehaltenen Aktienanteil zu gelangen, und die Beklage hält der Klägerin entgegen, in der vor dem Handelsgericht St. Gallen angehobenen Klage gehe es um dieselbe Frage. Um beurteilen zu können, ob der Streitgegenstand vor dem Handelsgericht tatsächlich mit jenem vor den ungarischen Gerichten identisch ist, müssen der Rechtsspruch und die Begründungen der Urteile im 2. Aktienprozess in Ungarn untersucht werden.