4. Die Beklagte begründet die Einrede der res iudicata mit dem in Rechtskraft erwachsenen und über sämtliche Gerichtsinstanzen geführten sogenannten 2. Aktienprozess (z.B. Klageantwort Rz. 67, 70 ff.). Mit diesem Verfahren versuchte die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 23/32 Publikationsplattform St.Galler Gerichte