3. Die Klägerin macht Ausführungen, wonach eine res iudicata in Bezug auf den 1. Aktienprozess vor dem Hauptstädtischen Gericht (Prozess Nr. 4.G.76.145/1996; zu den weiteren Instanzen vgl. z.B. Klageantwort Rz. 69) nicht bestehe (z.B. Klage Rz. 226; Replik Rz. 95 ff.). Darauf ist nicht einzugehen, da die Beklagte in Bezug auf den 1. Aktienprozess nicht einwendet, es liege eine res iudicata vor, und das Vorliegen einer solchen auch nicht anzunehmen ist (z.B. Klageantwort Rz. 68; Duplik Rz. 128, 230; Gutachten Walter S. 12 ff.; Ergänzungsgutachten Walter S. 8 f. Ziff. 2.2.6).