Vom gleichen Streitgegenstand ist auszugehen, wenn der Anspruch dem Richter aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 125 III 241 E. 1; 123 III 16 E. 2a; 119 II 89 E. 2a). Die Rechtswirksamkeit tritt soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt sich aus der Auslegung des Urteils, zu welcher dessen ganzer Inhalt heranzuziehen ist. Die Tragweite eines Entscheids ergibt sich vielfach nicht aus dem Dispositiv, sondern erst aus dem Beizug der Urteilsabwägungen (BGE 123 III 16 E. 2a; BGE 121 III 474 E. 4a).