Gutachten Walter S. 9 Ziff. 3.1.1). Die Begriffe der Identität der Parteien sowie der Identität der Streitsache bestimmen sich nach schweizerischem Bundesrecht sowie nach schweizerischer Gerichtspraxis (lex fori), da beides Begriffe einer schweizerischen IPR-Norm sind (Volken, Zürcher Kommentar, N 47 zu Art. 9 IPRG). Die Parteien sind identisch, wenn vor den Gerichten beider Orte die gleichen Personen auftreten, wobei es auf die Parteirollen nicht ankommt. Unerheblich ist, ob an den Verfahren weitere Personen beteiligt sind. Den Parteien gleichgestellt werden sodann