89 Abs. 1 ZPO fest, dass der Rechtsspruch eines Urteils den Richter in einem späteren Prozess zwischen den gleichen Parteien oder ihren Rechtsnachfolgern bindet, soweit er Rechte und Pflichten der Parteien endgültig festlegt. Mit der materiellen Rechtskraft soll verhindert werden, dass über dieselbe Sache in verschiedenen Prozessen widersprechende Urteile gefällt werden (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 1a zu Art. 89 ZPO). Von der materiellen Rechtskraft wird grundsätzlich nur das Urteilsdispositiv betroffen. Zur Feststellung der Identität einer Klage sind aber dennoch die Entscheidungsgründe heranzuziehen (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 1 zu Art. 72, N 3a zu Art. 89 ZPO).