eine Klage nur einzutreten, wenn ein Rechtsschutzinteresse am Entscheid besteht. Ein Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn eine identische Klage bereits hängig ist oder wenn über eine solche Klage ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist (Leuenberger/Uffer- Tobler, N 3 zu Art. 63 ZPO). In Bezug auf die materielle Rechtskraft von Urteilen hält Art. 89 Abs. 1 ZPO fest, dass der Rechtsspruch eines Urteils den Richter in einem späteren Prozess zwischen den gleichen Parteien oder ihren Rechtsnachfolgern bindet, soweit er Rechte und Pflichten der Parteien endgültig festlegt.