2. a) Durch prozesshindernde Einrede ist geltend zu machen, dass der Prozess unzulässig sei, weil dieselbe Streitsache bereits gerichtlich anhängig oder entschieden sei (Art. 80 lit. a ZPO). Das Nichtvorhandensein einer abgeurteilten Sache (res iudicata) ist eine von Amtes wegen zu berücksichtigende Prozessvoraussetzung (Leuenberger/ Uffer-Tobler, N 3a zu Art. 79, N 4 zu Art. 80, N 1c zu Art. 89 ZPO), und sofern diese fehlt, ist auf eine Klage nicht einzutreten (Art. 83 lit. a ZPO). Gemäss Art. 63 ZPO ist auf © Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/32 Publikationsplattform St.Galler Gerichte