Dies gelte namentlich dann, wenn im Folgeprozess eine am Erstprozess nicht beteiligte, konzernverbundene Drittgesellschaft bloss als "Strohmann" vorgeschoben oder beansprucht werde. Umso mehr greife der Grundsatz, wenn die Drittgesellschaft in den Erstprozess bereits involviert gewesen sei (Ergänzungsgutachten S. 11).