Dieses ungewöhnliche und verwirrliche Konglomerat von sachlich verwobenen Anordnungen lege den Schluss nahe, dass die Klägerin die Beklagte als Prozesspartei bloss vorschiebe, um den subjektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft der ungarischen Entscheidungen auszuweichen. Ein solcher Versuch, die Frage der Sachlegitimation und der subjektiven Rechtskraft durch Verlagerung des Anspruchs im Konzern zu umgehen, stelle einen prozessrechtlichen Missbrauch dar, welcher keinen Rechtsschutz verdiene. Dies gelte namentlich dann, wenn im Folgeprozess eine am Erstprozess nicht beteiligte, konzernverbundene Drittgesellschaft bloss als "Strohmann" vorgeschoben oder beansprucht werde.