Die Klage vor dem Handelsgericht St. Gallen bezwecke im Ergebnis nichts anderes als die Veranlassung einer Naturalleistung der (ehemaligen) HCM Rt an die Klägerin, bewirkt durch eine unter Strafandrohung begehrten Verurteilung der Beklagten, die Naturalleistung zu veranlassen. Unmittelbar erbringen solle die Leistung zwar unverändert die ungarische Gesellschaft, dazu mittelbar verurteilt werden solle dagegen die Beklagte mittels der urteilsmässig verfügten Anordnung einer konzernrechtlich begehrten Anweisung an eine die ungarische Gesellschaft ihrerseits beherrschende Tochtergesellschaft der Beklagten.