Für die Frage der materiellen Rechtskraft unerheblich sei damit die Differenzierung zwischen Anspruch und Begehren. Rechtskräftig abgewiesen worden sei ein Anspruch der Klägerin auf Naturalrestitution, und zwar nach den eindeutigen Urteilsbegründungen im Grundsatz und umfassend. Die rechtskräftig festgestellte tatsächliche und rechtliche Unmöglichkeit einer Naturalrestitution entziehe folglich allen darauf zielenden Begehren das Fundament, unbesehen darum, ob sie als Erfüllungs- oder Ersatzbegehren ausgegeben würden (Ergänzungsgutachten S. 8 f.). Hinsichtlich der Identität der