Die vor Handelsgericht St. Gallen hängige Klage bezwecke im Ergebnis ihrerseits die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, indem die Beklagte verpflichtet werden solle, konzernrechtlich zu veranlassen, dass der Klägerin eine ihrer ursprünglichen entsprechende Beteiligung am ungarischen Zementwerk verschafft werde. Die Zweckidentität sei damit klarerweise, jedenfalls im Kernbereich der beiden Klagen, gegeben und demzufolge ebenfalls die objektive materielle Rechtskraft. Für die Frage der materiellen Rechtskraft unerheblich sei damit die Differenzierung zwischen Anspruch und Begehren.