Im Lichte der dazu gegebenen Begründung sei rechtmässig entschieden, dass die ehemalige HCM Rt nicht verpflichtet sei, den ursprünglichen Zustand durch Verschaffung von Beteiligungsrechten der Klägerin an dem in der Sache selbst Gegenstand des Verfahrens bildenden Zementwerk in Ungarn wieder herzustellen. Die vor Handelsgericht St. Gallen hängige Klage bezwecke im Ergebnis ihrerseits die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, indem die Beklagte verpflichtet werden solle, konzernrechtlich zu veranlassen, dass der Klägerin eine ihrer ursprünglichen entsprechende Beteiligung am ungarischen Zementwerk verschafft werde.