Eine solche Restitution hätten die ungarischen Gerichte rechtlich wie tatsächlich als unmöglich erkannt und den darauf gerichteten Klageantrag abgewiesen. Im Lichte der dazu gegebenen Begründung sei rechtmässig entschieden, dass die ehemalige HCM Rt nicht verpflichtet sei, den ursprünglichen Zustand durch Verschaffung von Beteiligungsrechten der Klägerin an dem in der Sache selbst Gegenstand des Verfahrens bildenden Zementwerk in Ungarn wieder herzustellen.