Mit der Duplik reichte die Beklagte ein Ergänzungsgutachten von Prof. Walter ein (bekl. act. 9; nachfolgend Ergänzungsgutachten). In diesem führt er aus, der 2. Aktienprozess in Ungarn und das Verfahren vor dem Handelsgericht St. Gallen beruhten auf denselben Grundlagen und hätten denselben Gegenstand. Sie stützten sich auf dieselben Vertragsgrundlagen und bezweckten beide die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Eine solche Restitution hätten die ungarischen Gerichte rechtlich wie tatsächlich als unmöglich erkannt und den darauf gerichteten Klageantrag abgewiesen.