Die klägerischerseits vorgebrachten Einwände hinsichtlich Tragweite der subjektiven Rechtskraftgrenzen seien nicht von Belang, da eine vollzogene Fusion – in der Schweiz wie auch in Ungarn – eine sogenannte erga omnes-Wirkung zeitige. Es gehe also nicht so sehr um den Unterschied zwischen einem Dulden und einem Tun, sondern um ein ungarisch-juristisches Faktum. Zudem sei ein Eintreten weder unter dem Aspekt der Litispendenz noch der Solidarität möglich, da sich die Parteien im Rahmen des 2. Aktienprozesses nach wie vor in © Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/32 Publikationsplattform St.Galler Gerichte