d) Die Beklagte hält in der Duplik hält fest, die ungarischen Gerichte hätten unter dem massgeblichen ungarischen Recht rechtskräftig entschieden, dass eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands aufgrund der Irreversibilität der eingetretenen Veränderungen nicht mehr möglich sei. Dies gelte nicht zuletzt auch für die in Ungarn vollzogene Fusion. Die klägerischerseits vorgebrachten Einwände hinsichtlich Tragweite der subjektiven Rechtskraftgrenzen seien nicht von Belang, da eine vollzogene Fusion – in der Schweiz wie auch in Ungarn – eine sogenannte erga omnes-Wirkung zeitige.