HCM-Aktien tretenden Aktien in ihrem Aktienbuch ausweisen sollte. Es gelte zudem zu beachten, dass sich diese Rechtsbegehren nicht gegen die Beklagte, sondern gegen die HCM Rt resp. gegen die aus der Fusion hervorgegangene Gesellschaft und zudem gegen die Erste Bank Rt, gegen die Holderbank Ungarn Management Kft (später CeBeKa Kft) und gegen eine weitere Gesellschaft gerichtet habe. Die Beklagte sei von diesem Rechtsbegehren nicht erfasst worden, da das sie betreffende Rechtsbegehren lediglich auf Duldung des durch die Korrektur des Aktienbuches geschaffenen Zustands und später auf Duldung der Herausgabe der Aktien der neuen Gesellschaft gegangen sei (z.B. Replik Rz. 35 ff., 83 ff.).