petitums könne nur die anbegehrte Folge des behaupteten Anspruchs sein, in casu also die sich nebst dem vertraglichen Erfüllungsanspruch aus der Naturalrestitution ergebenden konkreten Folgen, welche im Hinblick auf die Aktionärsrechte in den jeweiligen Rechtsbegehren formuliert würden. Im ursprünglichen Rechtsbegehren im Verfahren Nr. 4.G.76.145/1996 (Klage Rz. 219; kläg.