c) Die Klägerin erwidert in der Replik, es liege keine res iudicata vor, da vor den ungarischen Gerichten (vgl. zu den weiteren Verfahren in Ungarn z.B. Replik Rz. 29 ff.) nicht auf Naturalrestitution der massgeblichen Aktien geklagt worden sei. Die Naturalrestitution sei eine besondere Form des Schadenersatzes, welche sowohl bei vertraglicher wie ausservertraglicher Haftung geschuldet werde. Geklagt worden sei im Hinblick auf die Aktionärsrechte der Klägerin und der Mitkonsortialen nicht auf Naturalrestitution der massgeblichen Aktien, da die Naturalrestitution nicht Gegenstand des petitums (und damit des Streitgegenstandes) sein könne. Gegenstand des