Zudem würde bei einer Bejahung der Neuheit der Anspruchsgrundlagen bloss die Rechtsanwendung, die Frage nach der primären, subsidiären oder nach den alternativen Anspruchsgrundlagen, beschlagen, nicht aber der Sachverhalt, und sei die Neuheit daher unbeachtlich. Die ungarischen Gerichte hätten wegen der Unmöglichkeit der beantragten Rechtsfolge den eingeklagten Anspruch unter allen aus dem eingeklagten Lebenssachverhalt ableitbaren Rechtsgründen rechtskräftig abgewiesen. Die dazu gegebenen Begründungen der ungarischen Gerichte seien klar, vorbehaltlos und nicht widersprüchlich.