Dieser Vorrang beschlage wiederum die Rechtsanwendung und nicht den Streitgegenstand. Jedenfalls aber erfasse die materielle Rechtskraft über die Abweisung eines inhaltlich bestimmten Leistungsanspruchs diesen sowohl in erfüllungs- wie in ersatzrechtlicher Hinsicht, sofern das Gericht die eine Qualifikation nicht ausdrücklich ausspare. Zudem würde bei einer Bejahung der Neuheit der Anspruchsgrundlagen bloss die Rechtsanwendung, die Frage nach der primären, subsidiären oder nach den alternativen Anspruchsgrundlagen, beschlagen, nicht aber der Sachverhalt, und sei die Neuheit daher unbeachtlich.