Dies gelte insbesondere für die Faustpfandverträge über die streitigen Aktien, welche die Klägerin angeblich neu real erfüllt haben wolle, ebenso für die aus materiellem ungarischem Vertragsrecht abgeleiteten, haftungsbegründenden Ansprüche. Realerfüllung eines Vertrags und Naturalrestitution als Folge der ausgebliebenen Erfüllung seien ohnehin tautologisch, wenn sie auf dieselbe Leistung gerichtet seien, weil die geschuldete Leistung nur einmal zu erbringen sei, sei es als Realerfüllung oder als Naturalrestitution für die ausgebliebene Erfüllung. Dabei gehe der Realerfüllungsanspruch vor. Dieser Vorrang beschlage wiederum die Rechtsanwendung und nicht den Streitgegenstand.