abweisenden Urteils zwingend auch die neu anbegehrte Anweisung, dieselbe Wiederherstellung zu veranlassen. Der Streitgegenstand ergebe sich klar aus den in den ungarischen Verfahren zur Beurteilung gestandenen Geschäftsabwicklungen mit allen Vertragsgestaltungen, welche auch in der Klage an das Handelsgericht St. Gallen releviert würden. Dies gelte insbesondere für die Faustpfandverträge über die streitigen Aktien, welche die Klägerin angeblich neu real erfüllt haben wolle, ebenso für die aus materiellem ungarischem Vertragsrecht abgeleiteten, haftungsbegründenden Ansprüche.