Sei der behauptete Zielanspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands aber durch die ungarischen Gerichte als solcher rechtskräftig verneint worden, stehe der Klägerin prozessual nicht offen, dasselbe Ziel nunmehr auf anderem Wege zu verfolgen. Die Konzernmutter könne nicht ins Recht gefasst werden, um einen rechtskräftig abgewiesenen Anspruch gegen ihre Tochter "gleichsam in Vertretung der im Prozess gegen die Tochter unterlegenen, angeblichen Gläubigerin" wiederum aufleben lassen. Soweit eine Sache nicht möglich und diese Unmöglichkeit rechtskräftig beurteilt sei, ergreife die Rechtskraft des die Wiederherstellung