Rechtlich Unmögliches habe die Beklagte weder zu dulden noch zu veranlassen. Eine Naturalrestitution setze begriffsnotwendig voraus, dass der Zustand, wie er ohne das schädigende Ereignis bestünde, tatsächlich und rechtlich herbeigeführt werden könne. Sei der behauptete Zielanspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands aber durch die ungarischen Gerichte als solcher rechtskräftig verneint worden, stehe der Klägerin prozessual nicht offen, dasselbe Ziel nunmehr auf anderem Wege zu verfolgen.