Mit der Klageantwort reichte die Beklagte ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. h.c. Hans Peter Walter, Ordinarius für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität Bern, zur Frage der res iudicata ein (bekl. act. 18; nachfolgend Gutachten). Dieser spricht der Klägerin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse mit der Begründung ab, es liege Identität der Parteien und des Streitgegenstands vor (Gutachten S. 9 ff., 22). Die Unmöglichkeit der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zugunsten der Klägerin und zulasten der ungarischen Beklagten sei rechtskräftig festgestellt (Gutachten S. 15 ff.). Rechtlich Unmögliches habe die Beklagte weder zu dulden noch zu veranlassen.