151 Abs. 1 IPRG – ist damit nicht weiter zu prüfen. Weitere mögliche Anknüpfungsnormen verweisen alle auf den Sitz der Beklagten (Art. 112 Abs. 1, Art. 129 Abs. 1 und insbesondere Art. 2 IPRG). III. Einrede der res iudicata 1. Die Beklagte hält der Klägerin weiter entgegen, es handle sich bei der zur beurteilenden Frage um eine sogenannte res iudicata (abgeurteilte Sache), die dem Eintreten auf die Klage entgegen stehe.