4. Aufgrund des Dargelegten kann die Beklagte nach Art. 2 Abs. 1 LugÜ und Art. 151 Abs. 1 IPRG direkt an ihrem Sitz in St. Gallen eingeklagt werden. Das Handelsgericht St. Gallen erweist sich als für die Klage zuständig. Die Zulässigkeit der von der Klägerin in der Replik (z.B. Rz. 45 ff.) vorgenommenen Konstruktion einer Organstellung der Beklagten in der ungarischen Gesellschaft zur Begründung der Anwendbarkeit von Art. 151 Abs. 2 IPRG – die eine Verantwortlichkeit von Gesellschaftern ausländischer Gesellschaften voraussetzt; die Verantwortlichkeit von Gesellschaftern schweizerischer Gesellschaften richtet sich nach Art. 151 Abs. 1 IPRG – ist damit nicht weiter zu prüfen.